Finan­zie­rung

Inves­ti­ti­on in die Zukunft – die Finan­zie­rung der Braunkohlesanierung

Die Finan­zie­rung der Braunkohle­sanierung ist eine ent­schei­den­de Säu­le für die erfolg­rei­che Umset­zung die­ses gene­ra­tio­nen­über­grei­fen­den Pro­jekts. Erfah­ren Sie hier mehr über die viel­fäl­ti­gen Finan­zie­rungs­me­cha­nis­men und die part­ner­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit von Bund, Län­dern und wei­te­ren Akteu­ren, die die­ses ambi­tio­nier­te Vor­ha­ben ermöglichen.

Kos­ten, Aus­ga­ben und Finan­zie­rung der Braunkohle­sanierung seit 1991

Ein star­ker finan­zi­el­ler Rah­men – Ver­wal­tungs­ab­kom­men als Grund­la­ge der Braunkohlesanierung

Das zügi­ge Erken­nen des Umfangs und der Kom­ple­xi­tät der über einen lan­gen Zeit­raum zu bewäl­ti­gen­den Auf­ga­ben und die Schaf­fung eines geeig­ne­ten Instru­men­ta­ri­ums – des Ver­wal­tungs­ab­kom­mens zwi­schen Bund und Län­dern über die Rege­lung der Finan­zie­rung der öko­lo­gi­schen Alt­las­ten, spä­ter der Ver­wal­tungs­ab­kom­men Braunkohle­sanierung – schu­fen die ent­schei­den­de Basis für die lang­fris­ti­ge Gestal­tung des Großvorhabens.

Nach 1990 rück­te die Bewäl­ti­gung der durch die Still­le­gung gro­ßer Kapa­zi­tä­ten der ost­deut­schen Braun­koh­len­in­dus­trie ent­stan­de­nen Her­aus­for­de­run­gen im ver­ein­ten Deutsch­land schnell auf die Tages­ord­nung der Poli­tik. Von Beginn an herrsch­te ein grund­le­gen­der Kon­sens dar­über, dass die Lösung der Pro­ble­me, vor allem die Bereit­stel­lung der dazu erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel, nur durch die ver­ein­ten Anstren­gun­gen von Bund und Län­dern sowie die rasche Ein­be­zie­hung aller Betei­lig­ten mög­lich sein würde.

Der Beginn der Braunkohle­sanierung ab 1991 ziel­te mit Arbeits­be­schaf­fungs­maß­nah­men (ABM) für Zehn­tau­sen­de einer­seits auf die zügi­ge Besei­ti­gung beson­ders ekla­tan­ter Umwelt­be­las­tun­gen und die Revi­ta­li­sie­rung indus­tri­ell-gewerb­lich vor­ge­nutz­ter Flä­chen, ande­rer­seits auf mög­lichst gro­ße Beschäf­ti­gungs­wir­kun­gen.
Mit dem Abschluss des ers­ten Ver­wal­tungs­ab­kom­mens über die Rege­lung zur Finan­zie­rung der Besei­ti­gung der öko­lo­gi­schen Alt­las­ten (VA I) im Jahr 1992 wur­de ein wich­ti­ger Mei­len­stein für die lang­fris­tig kon­ti­nu­ier­li­che Gestal­tung der Pro­zes­se vor allem in der Braunkohle­sanierung gesetzt.

Finanz­rah­men der Braunkohlesanierung/Verwaltungsabkommen (1991–2027)
Finan­zie­rung der Braunkohle­sanierung nach Quel­len (1991–2023)

Nach dem Ers­ten ergän­zen­den Ver­wal­tungs­ab­kom­men von 1998 (VA II), dem VA III von 2002, dem VA IV von 2007, dem VA V von 2012 und dem VA VI von 2017 sichert seit 2023 das Sieb­te ergän­zen­de Ver­wal­tungs­ab­kom­men (VA VII) die Kon­ti­nui­tät der Braunkohle­sanierung für fünf wei­te­re Jahre.

Die Geschich­te der Ver­wal­tungs­ab­kom­men, in denen das Volu­men und die Finan­zie­rungs­struk­tur der Braunkohle­sanierung für den jewei­li­gen Zeit­raum ver­ein­bart wur­den, ist ein ein­drucks­vol­les Bei­spiel des erfolg­rei­chen Her­an­ge­hens an eine außer­ge­wöhn­li­che gesamt­ge­sell­schaft­li­che Auf­ga­be. In die­sem öko­lo­gi­schen Groß­pro­jekt ver­ei­ni­gen sich Bereit­schaft zur Über­nah­me von poli­ti­scher Ver­ant­wor­tung durch den Bund und die betei­lig­ten Län­der mit der hohen Kom­pe­tenz bei der mate­ri­ell-tech­ni­schen, orga­ni­sa­to­ri­schen und finan­zi­el­len Aus­ge­stal­tung der Prozesse.

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